Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage BELO SOLAR POWER s.r.o.

1) Umfang und Gültigkeit

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB“) gelten für alle Verträge über die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen (im Folgenden Verträge“ oder Vertrag“), die BELO SOLAR POWER s.r.o. (im Folgenden Auftragnehmer“) mit ihren Kunden abschließt, und sind ein wesentlicher Bestandteil davon.

2. einleitende Bestimmungen

2.1. Das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, dessen Gegenstand die Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber ist (nachfolgend „Vertragsverhältnis“), erfolgt durch die Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages durch beide Parteien.

2.2. Die Vertragsparteien und die grundlegenden Bestimmungen des Vertragsverhältnisses sind in dem jeweiligen Vertrag festgelegt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Vertrages und den AGB haben die Bestimmungen des Vertrages Vorrang. Alle in diesen AGB verwendeten Begriffe in Großbuchstaben haben die gleiche Bedeutung wie im Vertrag, sofern sie in diesen AGB nicht anders definiert sind.

3. Arbeit

3.1. Auf der Grundlage des geschlossenen Vertragsverhältnisses gemäß Art. 2.1. dieser AGB verpflichtet sich der Auftragnehmer, die im Vertrag und seinen Anlagen genannten Arbeiten für den Auftraggeber auf eigene Kosten zu liefern und zu montieren, und der Auftraggeber verpflichtet sich, die vom Auftragnehmer ordnungsgemäß erbrachten Arbeiten abzunehmen und den Preis für die ordnungsgemäß erbrachten Arbeiten zu zahlen, und zwar zu den im Vertrag und diesen AGB festgelegten Bedingungen.

3.2. Die Arbeit umfasst auch:

3.2.1. Unterstützung des Auftragnehmers für den Kunden bei der Erlangung des Zuschusses aus dem New Green Savings Programm (im Folgenden „Zuschuss“ genannt), die darin besteht, dem Kunden professionelles Know-how bei der Erlangung des Zuschusses zur Verfügung zu stellen und den Kunden beim Antragsverfahren für den Zuschuss zu vertreten; und

3.2.2. die Erstellung eines Energieaudits.

3.3. Die Arbeiten umfassen nicht die Beschaffung der für den Betrieb der Arbeiten erforderlichen gesetzlichen Dokumente und Genehmigungen.

3.4. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer vor der Unterzeichnung des Vertrages Änderungswünsche zum Werk mitteilen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, späteren Aufforderungen nachzukommen. Spätere Änderungswünsche des Auftraggebers werden in einem von beiden Parteien unterzeichneten Nachtrag zum Vertrag festgehalten, in dem die Änderung der Ausführungsfristen des Auftragnehmers und die Änderung des Preises für das Werk angegeben werden.

4. die Durchführung der Arbeiten

4.1. Die Arbeiten werden gemäß dem Zeitplan für die Ausführung der Arbeiten durchgeführt, der Bestandteil des Vertrags ist.

4.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu:

4.2.1. einen Antrag auf Gewährung einer Finanzhilfe gemäß Art. 3.2. den Betrag spätestens 30 Arbeitstage nach der vertragsgemäßen Zahlung des Vorschusses,

4.2.2. die Erstellung eines Energieaudits gemäß Art. 3.2. den Betrag spätestens 14 Arbeitstage nach der vertragsgemäßen Zahlung des Vorschusses,

4.2.3. innerhalb von 180 Tagen nach Erhalt der Vorauszahlung mit der tatsächlichen Durchführung der Arbeiten beginnen und diese abschließen, und

4.2.4. dem Kunden das Werk innerhalb von 20 Tagen nach Beginn der tatsächlichen Installation des Werks zu übergeben. Diese Frist verlängert sich automatisch um die Dauer der Hindernisse, die den Auftragnehmer ohne sein Verschulden daran hindern, die auf die Fertigstellung des Werkes gerichteten Arbeiten auszuführen (z. B. widrige Witterungsverhältnisse, Verzögerungen bei der Anlieferung von Material, Embargos, höhere Gewalt, Verzögerungen oder Einschränkungen durch Epidemien oder Krieg). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über diese Hindernisse zu informieren.

4.3. Der Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausführung der Arbeiten (Installation) wird dem Auftraggeber vom Auftragnehmer mindestens 15 Tage im Voraus mitgeteilt. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass im Winter die nicht öffentlichen Zufahrtswege zum Grundstück sicher befahrbar sind, d.h. Streuung und Räumung des Daches von Schnee und Eis, falls erforderlich.

4.4. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung des Vorschusses in Verzug, so verlängert sich die Frist für die Ausführung des Werkes um den Zeitraum des Verzuges, und der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, mit der Ausführung des Werkes zu beginnen, bevor die Baustelle ordnungsgemäß vorbereitet ist und der Vorschuss gezahlt worden ist.

4.5. Auf schriftlichen Antrag des Auftraggebers kann der Beginn der Arbeiten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

4.6. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer während der Ausführung der Arbeiten jede erforderliche Unterstützung, um die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu gewährleisten und dem Auftragnehmer die Durchführung der erforderlichen technischen Eingriffe und die Platzierung der Arbeitsmittel zu ermöglichen, einschließlich ihrer Nutzung und des freien Anschlusses an die Stromversorgungsstelle während der Ausführung der Arbeiten.

5. Preis und Fälligkeit

5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Preis für die Ausführung der Arbeiten in der Höhe und auf die Weise zu zahlen, die im Vertrag und seinen Anhängen festgelegt sind. Der Preis für das Werk versteht sich einschließlich Mehrwertsteuer, wobei der Auftragnehmer berechtigt ist, die Mehrwertsteuer nach den am Tag der Ausstellung der entsprechenden Rechnung – Steuerbeleg – geltenden Rechtsvorschriften anzupassen.

5.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Preis für das Werk einseitig anzupassen, wenn:

5.2.1. nachträglich vereinbarte Änderungen an den Arbeiten vorgenommen werden;

5.2.2. zwischen dem Datum der Vertragsunterzeichnung und dem Datum der Ausführung der Arbeiten eine Frage oder Änderung der allgemein verbindlichen Gesetzgebung oder der Bedingungen der Baugenehmigung eintritt, die sich auf die Ausführung der Arbeiten oder auf die Preisregelung, nach der der Preis der Arbeiten bestimmt wird, auswirkt;

5.2.3. wird sich der Mehrwertsteuersatz ändern;

5.2.4. der Anstieg des vom tschechischen Statistikamt bekannt gegebenen durchschnittlichen jährlichen Verbraucherpreisindexes (Inflationsrate) für die letzten 12 Monate im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen 12 Monate im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Beginn der Arbeiten 5 % übersteigt, und zwar um einen der Inflationsrate entsprechenden Prozentsatz.

5.3. Das Eigentum am Werk geht erst nach vollständiger Bezahlung des Preises für das Werk auf den Kunden über. Vollständige Zahlung bedeutet die Zahlung des Preises für die Arbeiten und des Preises für die vom Kunden geforderten zusätzlichen Arbeiten, die über den Preis für die Arbeiten hinausgehen. Bis zum Eigentumsübergang auf den Kunden ist der Kunde verpflichtet, das Werk auf eigene Kosten instand zu halten, wenn es von ihm in Gebrauch genommen wurde, und haftet für alle Schäden, die ab dem Zeitpunkt der Abnahme des Werkes oder ab dem Zeitpunkt, zu dem das Werk als übergeben gilt, daran entstehen.

6. Vertraulichkeit

Keine der Parteien darf, d.h. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei die von der anderen Vertragspartei erhaltenen technischen oder kommerziellen Informationen zu kopieren, offenzulegen oder für einen anderen als den im Vertrag oder diesen AGB vorgesehenen Zweck zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren ab dem Erhalt dieser Informationen und überdauert die Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dies gilt weder für die Offenlegung von Informationen durch eine der Vertragsparteien, wenn diese gesetzlich verpflichtet ist, solche Informationen an die zuständigen Behörden (die Stelle, die die andere Vertragspartei von einem solchen Ersuchen in Kenntnis setzt) weiterzugeben, noch für Informationen, die:

(a) in ihrem persönlichen Besitz (mit vollem Recht auf Offenlegung), bevor sie sie von der anderen Partei erhalten haben, oder

(b) die (nicht aufgrund eines Verstoßes gegen diese Maßnahme) öffentlich bekannt sind oder werden, oder

(c) die unabhängig von einem Dritten erlangt werden und keine Beschränkung der Weitergabe enthalten.

7. Anwendung von höherer Gewalt

Die Parteien sind von der Haftung für die teilweise oder vollständige Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt befreit. Höhere Gewalt sind Umstände, die keine Partei kontrollieren kann, z. B. Kriege; Naturkatastrophen; Entscheidungen oder Maßnahmen staatlicher Behörden; Einschränkungen oder Verzögerungen in der Produktion oder im Transport aufgrund höherer Gewalt, Unterbrechung der Rohstoff- oder Energieversorgung; schwierige klimatische Bedingungen, Epidemien usw. Diese Umstände müssen eine der Vertragsparteien unmittelbar daran hindern, in einer Weise zu handeln, die auf die Erfüllung des Vertrags ausgerichtet ist.

8. Datenschutzbestimmungen

Informationen über den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG („DSGVO“) sowie über die Umsetzung von Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Verfahren des Auftragnehmers mit der DSGVO und den damit zusammenhängenden Datenschutzvorschriften in Einklang stehen, finden Sie unter https://www.belosolar.cz/gdpr/.

9. Zustellung von Dokumenten

Alle Mitteilungen zwischen den Parteien erfolgen an die in der Kopfzeile des Abkommens angegebenen E-Mail-Adressen ohne garantierte elektronische Signatur (gilt nicht für Änderungen und die Beendigung des Abkommens) und/oder schriftlich per Einschreiben an die in der Kopfzeile des Abkommens angegebene Anschrift der jeweiligen Partei. Die Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks gilt als Zustellung an dem Tag, an dem die Annahme verweigert wird. Per Einschreiben versandte Briefe gelten mit ihrer tatsächlichen Zustellung, spätestens jedoch am dritten (3.) Kalendertag nach der Benachrichtigung über die Hinterlegung bei der Post, als ordnungsgemäß zugestellt. Eine Vertragspartei ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über eine Änderung ihrer Lieferanschrift zu unterrichten.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Rechte und Pflichten, die nicht durch den Vertrag oder diese AGB geregelt sind, unterliegen dem Recht der Tschechischen Republik, insbesondere dem Zivilgesetzbuch. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sind die Gerichte der Tschechischen Republik zuständig, es sei denn, die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Staates ist gesetzlich festgelegt und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

10.2. Kommt es zwischen den Parteien zu einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit, die sich aus dem Vertrag ergibt und die nicht einvernehmlich gelöst werden kann, kann der Kunde, sofern er Verbraucher ist, einen Vorschlag zur außergerichtlichen Beilegung einer solchen Streitigkeit bei der für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zuständigen Stelle einreichen, nämlich bei der Zentralinspektion der Tschechischen Handelsinspektion – ADR-Abteilung Štěpánská 15 120 00 Prag 2, E-Mail: adr@coi.cz, Website: adr.coi.cz .

10.3. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB wirksam und die Parteien werden die unwirksame Bestimmung innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Erhalt einer Mitteilung der einen Partei an die andere Partei durch eine andere angemessene Bestimmung ersetzen, die dem ursprünglichen Willen der Parteien am nächsten kommt.

10.4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle weiteren Dokumente innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Erhalt einer Mitteilung einer der Vertragsparteien an die andere Vertragspartei zu unterzeichnen, falls dies erforderlich ist. sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Zwecks des Abkommens und seiner einzelnen Bestimmungen erforderlich sind.

10.5. Die Parteien übernehmen das Risiko einer Änderung der Umstände im Sinne des § 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und schließen die Anwendung der Bestimmungen des § 1765 Abs. 1 und § 1766 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Vertragsverhältnis.

10.6. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Änderungen an diesen AGB vorzunehmen. Die Änderung dieser Bedingungen berührt nicht die Verbindlichkeit, die während der Geltung der vorherigen Fassung der AGB entstanden ist. Die aktuelle Version der AGB ist auf der Website des Auftragnehmers veröffentlicht und verfügbar.

Diese AGB sind gültig vom 6. 11. 2022